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Verpackung und Mehrweg
VerpackG · § 33 VerpackG · EWKFondsG
Pflichten zu Registrierung, Mehrwegangebot und Einwegkunststofffonds.
Registrierung
Betriebe, die Verpackungen erstmals in Verkehr bringen, müssen sich im Verpackungsregister LUCID registrieren und an einem dualen System beteiligen. Ohne Registrierung besteht ein Vertriebsverbot.
Mehrwegangebotspflicht
Gastronomiebetriebe mit mehr als 80 Quadratmetern Verkaufsfläche und mehr als fünf Beschäftigten müssen Speisen und Getränke zum Mitnehmen zusätzlich in Mehrwegverpackungen anbieten – ohne Aufpreis gegenüber der Einwegvariante (§ 33 VerpackG). Kleinere Betriebe müssen mitgebrachte Behälter befüllen.
Kennzeichnung auf der Plattform
Bietet ein Betrieb Mehrweg an, wird das im Profil und in der Bestellung sichtbar gemacht. Pfandbeträge werden gesondert ausgewiesen.
Einwegkunststofffonds
Für bestimmte Einwegkunststoffprodukte ist eine Registrierung beim Umweltbundesamt und eine Jahresabgabe fällig (EWKFondsG). Verantwortlich ist der Hersteller beziehungsweise Inverkehrbringer.
Mustertexte für den Prototyp. Vor dem Livegang von einer Anwältin oder einem Anwalt prüfen lassen und die Platzhalter (Register, USt-IdNr., Anschrift) ersetzen.